Gleiches gilt, wenn das Nichtbetreiben darauf zurückzuführen ist, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens abgewartet wurde. Allerdings sollen Phasen der Inaktivität durch Phasen besonderer Beschleunigung kompensiert werden können. Dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder die Gerichte unzweckmässig organisiert sind, entschuldigt Verzögerungen ebenso wenig wie eine unzureichende personelle und/oder sachliche Ausstattung, es sei denn, es handelt sich um bloss vorübergehende und nicht vorhersehbare Engpässe.