Am 6. April 2023 reichte die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Beschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt sei, und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unverzüglich, spätestens aber innert 4 Wochen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO vorzugehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffnete am 13. April 2023 ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 28. April 2023 auf eine Stellungnahme.