Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 145 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Betrugs, Nötigung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem etc. Beschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland betreffend Rechtsverzögerung im Verfahren BM 19 39999 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren wegen Betrugs, Nötigung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sowie Sachentziehung, evtl. Diebstahls oder Veruntreuung. Am 6. April 2023 reichte die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Beschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Beschleunigungs- gebot verletzt sei, und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unverzüglich, spätestens aber innert 4 Wochen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO vorzugehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) eröffnete am 13. April 2023 ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsan- waltschaft verzichtete am 28. April 2023 auf eine Stellungnahme. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Beschwerdeführerin ist Beschuldigte und hat ein aktuelles und prakti- sches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerech- te Beschwerde ist einzutreten. 3. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Art. 6 Ziff. 1 der Konventi- on zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ver- mittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebo- tenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrens- dauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der im jewei- ligen Einzelfall gegebenen Umstände. Dass eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Be- schleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht. Erforderlich ist, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, 2 den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Verfahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg nicht betrieben wurde oder in einer Haftsache die Untersuchung über einen Zeitraum von acht Monaten hinweg faktisch ruht, weil der als Gutachter beauftragte Sachverständige untätig bleibt und sich nach einem ersten Aktenstudium für be- fangen erklärt. Gleiches gilt, wenn das Nichtbetreiben darauf zurückzuführen ist, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens abgewartet wurde. Allerdings sollen Phasen der Inaktivität durch Phasen besonderer Beschleunigung kompensiert wer- den können. Dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder die Gerichte unzweck- mässig organisiert sind, entschuldigt Verzögerungen ebenso wenig wie eine unzu- reichende personelle und/oder sachliche Ausstattung, es sei denn, es handelt sich um bloss vorübergehende und nicht vorhersehbare Engpässe. Der Komplexität des Verfahrens und dem Umfang der Sache ist insoweit Rechnung zu tragen, als die Behandlung schwieriger Sach- und Rechtsfragen notwendigerweise eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Demgegenüber kann eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots auch gerade darin liegen, dass die Strafbehörden eine rechtlich mög- liche und von der Sache her gebotene Beschränkung des Verfahrensgegenstands nicht vorgenommen haben. Aufgetretene Verzögerungen können dadurch kom- pensiert werden, dass in anderen Verfahrensabschnitten mit besonderer Beschleu- nigung agiert wird (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 9 ff. zu Art. 5 StPO). 4. 4.1 Der Beschwerdeführerin wird im Zusammenhang mit dem Ableben ihres (ehemali- gen) Lebenspartners zusammengefasst vorgeworfen, sie habe verschwiegen, nicht mehr seine Lebenspartnerin zu sein, habe sich wie eine Alleinerbin aufgeführt und die Erben und den Willensvollstrecker so zu Handlungen genötigt, welche diese nicht hätten vornehmen müssen, und sie habe durch arglistige Täuschung die C.________ veranlasst, ihr unberechtigterweise die Freizügigkeitsleistung auszu- bezahlen. Weiter habe sie durch Manipulationen am Hauptmobiltelefon des Ver- storbenen Daten gelöscht (bzw. löschen lassen), welche belegt hätten, dass sie nicht mehr die Lebenspartnerin des Verstorbenen gewesen sei, habe sich unbefugt am Tresor bedient und Vermögenswerte aus der Erbschaft weggeschafft. Die Strafanzeige vom 16. September 2019 mit 30 Beilagen ging am 17. September 2019 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental Oberaargau ein, welche am 18. September 2019 eine Kontosperre verfügte sowie die Bank aufforderte, ihr ei- nen Kontoauszug für den Zeitraum ab 13. Juni 2019 einzureichen. Nach Gerichts- standsanfrage vom 19. September 2019 erklärte sich die Staatsanwaltschaft (Bern- Mittelland) am 14. Oktober 2019 bereit, das Verfahren zu übernehmen und eröffne- te am 10. November 2020 das Verfahren wegen vorgenannter Delikte. In der Zeit vom 14. Oktober 2019 bis zur Eröffnung des Verfahrens sind keine Untersu- chungshandlungen ersichtlich. Mit Ausnahme der Strafanzeige und der edierten Bankunterlagen (wenige Seiten) gab es keine Beweismittel zu würdigen. Die Straf- anzeige umfasst 17 Seiten und nach vorgenommenen Ergänzungen insgesamt 36 Beilagen. Weder der Aktenumfang noch die rechtliche Ausgangslage rechtfertigen ein Untätigbleiben von mehr als einem Jahr zwischen der Übernahme des Verfah- 3 rens im Oktober 2019 und der Eröffnung des Verfahrens im November 2020. Be- reits in dieser Zeitspanne liegt daher eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. 4.2 Nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgten diverse Ermittlungshandlungen (vgl. Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 11. November 2020, Aufforderung zur Her- ausgabe von drei Handys des Verstorbenen vom 11. November 2020, Behandlung Antrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung des Verfahrens vom 8. Januar 2021, Einvernahme des Privatklägers am 15. März 2021, Einvernahme der Be- schwerdeführerin vom 25. März 2021, Nachtrag der Polizei vom 20. Mai 2021). Mit Schreiben vom 9. September 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Beschwer- deführerin um Einreichung einer von dieser verfassten E-Mail an den Verstorbe- nen. Diesem Ersuchen kam die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2021 nach. Die ursprünglich auf den 18. November 2021 angesetzte Einvernahme der Beschwer- deführerin musste in der Folge abgesetzt werden, da der zuständige Staatsanwalt krankheitsbedingt ausfiel. Nachdem die Terminumfrage am 24. November 2021 of- fenbar ergebnislos verlaufen war, erfolgte erst am 9. Februar 2022 auf Nachfrage der Beschwerdeführerin eine weitere Terminumfrage. Schliesslich konnten die Ein- vernahme der Beschwerdeführerin am 6. April 2022 bzw. die insgesamt fünf Zeu- geneinvernahmen am 6. Juli 2022 stattfinden. Am 11. Juli 2022 stellte der Privat- kläger Antrag auf Herausgabe der drei Mobiltelefone des Verstorbenen an ihn. Die Beschwerdeführerin wiedersetzte sich diesem Antrag in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2022 nicht. Am 19. Oktober 2022 fragte der Privatkläger bei der Staats- anwaltschaft betreffend Herausgabe der Handys nach. Die Aufhebung der Be- schlagnahme bzw. Herausgabe der Handys verfügte die Staatsanwaltschaft am 20. Oktober 2022. Seither sind aus den Akten keine weiteren Ermittlungshandlun- gen erkennbar. Auf die Nachfragen der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2022 mit Antrag auf Einstellung sowie vom 9. Januar 2023, erneut mit dem Antrag auf Einstellung, eventualiter um Aufhebung der Kontosperre, reagierte die Staatsan- waltschaft erst nach nochmaligen Nachfragen der Beschwerdeführerin vom 14. Fe- bruar 2023 und 17. März 2023 (mit in Aussichtstellen einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, wenn bis am 24. März 2023 keine Antwort erfolge) mit Erlass einer Verfügung vom 23. März 2023, mit welcher die Anträge abgewiesen wurden und den Parteien mitgeteilt wurde, dass es derzeit gelte, die Anklageschrift zu era- rbeiten. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass zumindest auch im Zeitraum vom Oktober 2022 bis dato eine Rechtsverzögerung vorliegt, weil das Verfahren quasi stillgestanden ist. Dieser Stillstand von fünf Monaten kann auch nicht mit dem Ver- fassen der Anklageschrift erklärt werden. Mit Blick darauf, dass seit Juli 2022 keine neuen Beweismittel mehr erhoben wurden, hätten die Würdigung der Beweise und der Abschluss der Voruntersuchung schon viel früher erfolgen müssen. Der Nach- trag der Polizei mit Auswertung der Mobiltelefone lag sogar schon seit dem 20. Mai 2021 vor. Auch mit Blick auf die bisherigen Untersuchungshandlungen, die zu wür- digenden Beweismittel und die sich stellenden Rechtsfragen erscheint die bisherige Verfahrensdauer von mehr als dreieinhalb Jahren mit den zeitweise immer wieder langen Phasen, in denen das Verfahren nicht vorangetrieben wurde, als zu lang. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot ver- 4 letzt hat. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist insofern gutzuheissen. Der Um- stand, dass die Staatsanwaltschaft letztlich innerhalb der von der Beschwerdefüh- rerin angesetzten Frist eine Verfügung erlassen hat, macht das Einreichen einer Beschwerde mit Blick auf die bisherigen Verzögerungen und den Umstand, dass der Zeithorizont für den Abschluss der Voruntersuchung nach wie vor offengeblie- ben ist, nicht rechtsmissbräuchlich. 5. Gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Beschwerdekammer der Staatsanwalt- schaft im Fall einer Rechtsverzögerung Weisungen erteilen und für deren Einhal- tung Fristen setzen. Mit Blick auf die Komplexität, den Umfang des Verfahrens und die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird die Staatsanwalt- schaft angewiesen, bis spätestens Ende Juli 2023 das Verfahren abzuschliessen bzw. Frist nach Art. 318 StPO anzusetzen. Die vom Beschwerdeführer beantragten 4 Wochen erscheinen mit Blick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, während dessen sich die Akten bei der Beschwerdekammer befunden haben, so- wie mit Blick auf allfällige dringende Fälle zu knapp, weshalb die Beschwerde inso- fern nur teilweise gutzuheissen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Um- stand, dass dem Begehren, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unverzüglich, spätestens aber innert 4 Wochen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO vorzugehen, nicht vollumfänglich entsprochen wurde, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. 7. Der Beschwerdeführerin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren dem- entsprechend eine Entschädigung auszurichten, zumal der Beizug eines Verteidi- gers geboten ist. Die Beschwerdeführerin hat die Entschädigung ins richterliche Ermessen gestellt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziffer 1 der Parteikostenverord- nung (PKV; BSG 168.811) beträgt der Honorarrahmen in Beschwerdeverfahren (Art. 393 bis 397 StPO) betreffend nicht instanzabschliessende Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzli- chen Gerichte CHF 500.00 bis 5'000.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens war auf die Frage der Rechtsverzögerung begrenzt, was weder sachverhaltsmässig noch rechtlich einen grossen Aufwand bedeutet. Die Entschädigung hat demzufolge im unteren Bereich des Rahmentarifs zu liegen. Die Beschwerdekammer erachtet eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) als angemessen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren beförderlich fortzuführen und bis Ende Juli 2023 Frist nach Art. 318 StPO anzusetzen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’000.00 ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Fürsprecher E.________ (per B-Post) Bern, 16. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6