10. Zusammengefasst ist die erkennungsdienstliche Erfassung, einschliesslich der Androhung der gesetzlichen Zwangsmassnahmen im Weigerungsfall, rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: