Sie ist überdies auf den Weigerungsfall beschränkt. Ein milderes Mittel zur Durchsetzung der erkennungsdienstlichen Erfassung im Weigerungsfall ist nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, besteht ein erhebliches Interesse an der Aufklärung potentiell künftiger Straftaten. Demgegenüber wiegt der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers geringer. Das gilt nicht nur für die erkennungsdienstliche Erfassung an sich, sondern auch für die allenfalls anzuwendende Gewalt, wenn sich der Beschwerdeführer widersetzen sollte.