Die Androhung von Gewalt zur Durchsetzung der erkennungsdienstlichen Erfassung kann in rechtlicher Hinsicht nicht beanstandet werden. Wie erwähnt, ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung zulässig. Die Gewaltandrohung ist geeignet, um deren Durchführung zu gewährleisten, falls der Beschwerdeführer Widerstand leistet. Sie geht weder in sachlicher, zeitlicher noch persönlicher Hinsicht über das Ziel (Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung) hinaus. Sie ist überdies auf den Weigerungsfall beschränkt.