Eine solche Dispositivziffer existiert zwar nicht, jedoch kann Satz 2 der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung, wonach «der Beschwerdeführer einem Aufgebot Folge zu leisten habe, unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmassnahmen» dahingehend interpretiert werden, dass im Weigerungsfall zur Durchsetzung der Zwangsmassnahme Gewalt angewendet werden dürfe. Auch dies ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden, zumal der Gesetzgeber dieses Vorgehen explizit so in Art. 200 StPO vorsieht (Art. 200 StPO: Zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen darf als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden;