9. Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer gegen Dispositivziffer 3, wonach zur Durchsetzung der Vermessung als äusserstes Mittel unter Wahrung der Verhältnismässigkeit Gewalt angewendet werden dürfe (Beschwerde Ziff. 6.1). Eine solche Dispositivziffer existiert zwar nicht, jedoch kann Satz 2 der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung, wonach «der Beschwerdeführer einem Aufgebot Folge zu leisten habe, unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmassnahmen» dahingehend interpretiert werden, dass im Weigerungsfall zur Durchsetzung der Zwangsmassnahme Gewalt angewendet werden dürfe.