Auch die Berufung auf das Selbstbelastungszwangsverbot (Art. 113 StPO) zielt ins Leere. Anders als der Beschwerdeführer meint, bedarf die Abnahme von Fingerabdrücken und die Erstellung von Fotografien keiner unzulässigen aktiven Mitwirkung der betroffenen Person. Zwangsmassnahmen, die keine aktive Mitwirkung bzw. keinen Zugriff auf das Wissen der beschuldigten Person voraussetzen (worunter z.B. das Stillsitzen im Rahmen der Erstellung einer Fotografie fällt), hat die beschuldigte Person zu dulden resp. über sich ergehen zu lassen (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Aufl. 2020, N. 42 und 43a zu