Allfällige Zeugen sehen die Täterschaft denn auch nicht zwingend von vorn, weshalb betroffene Personen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Erfassung nicht nur frontal, sondern auch seitlich abgelichtet werden. Dass gleich geeignete, aber mildere Massnahmen zur Aufklärung künftiger Taten resp. zur Identifikation der Täterschaft vorliegen würden, ist nicht auszumachen und wird auch nicht geltend gemacht. 8.3 Auch die Berufung auf das Selbstbelastungszwangsverbot (Art. 113 StPO) zielt ins Leere.