Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Fotografie die Erforderlichkeit der Massnahme in Abrede stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein auf einem Ausweis hinterlegtes Foto in qualitativer Hinsicht (und allenfalls auch im Hinblick auf dessen Aktualität) nicht den im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Erfassung erstellten Bildaufnahmen zu entsprechen vermag. Allfällige Zeugen sehen die Täterschaft denn auch nicht zwingend von vorn, weshalb betroffene Personen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Erfassung nicht nur frontal, sondern auch seitlich abgelichtet werden.