Die Bedeutung des künftig befürchteten deliktischen Verhaltens und das öffentliche Interesse an der Aufklärung entsprechender Taten rechtfertigen die erkennungsdienstliche Erfassung als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Fotografie die Erforderlichkeit der Massnahme in Abrede stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein auf einem Ausweis hinterlegtes Foto in qualitativer Hinsicht (und allenfalls auch im Hinblick auf dessen Aktualität) nicht den im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Erfassung erstellten Bildaufnahmen zu entsprechen vermag.