Die verfügte erkennungsdienstliche Erfassung ist auch im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen (Verhältnismässigkeit) nicht zu beanstanden. Dass die Abnahme von Fingerabdrücken und die Erstellung von Fotografien grundsätzlich geeignet sind, den möglichen Täter einer «Stalking»-Handlung zu identifizieren (z.B. als Verfasser eines Briefes oder als nachstellende Person), bedarf keiner weiteren Ausführungen.