«Stalking» kann betroffene Personen in ihrer Lebensführung stark beeinträchtigen, schwere seelische Leiden hervorrufen und soziale Isolation zur Folge haben. C.________ legte glaubhaft dar, dass sie sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers verunsichert, verängstigt und bedrängt fühlte, deswegen heimlich umzog, sich in sozialer Hinsicht zurückzog, ihre Lebensführung anpasste und eine Therapie aufgenommen hat. 8.2.3 Die verfügte erkennungsdienstliche Erfassung ist auch im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen (Verhältnismässigkeit) nicht zu beanstanden.