Dass er das ihm im Januar 2023 auferlegte Kontaktverbot scheinbar nicht verletzt hat, vermag daran nichts zu ändern. Bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Nötigung und dem befürchteten künftigen gleichartigen Verhalten des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Straftat resp. ein strafrechtlich relevantes Verhalten, welche(s) die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine erkennungsdienstliche Erfassung verlangte Schwere erreicht. «Stalking» kann betroffene Personen in ihrer Lebensführung stark beeinträchtigen, schwere seelische Leiden hervorrufen und soziale Isolation zur Folge haben.