Gestützt auf das dokumentierte Verhalten und die Aussagen des Beschwerdeführers muss befürchtet werden, dass er auch künftig im vorliegenden Zusammenhang oder – unter Berücksichtigung des Umstands, dass scheinbar auch seine Ex- Freundin D.________ Ähnliches erlebt hat (Anzeigerapport vom 25. Januar 2023 S. 3) – anderen Frauen gegenüber der konkreten Situation nicht angemessen reagieren und damit die psychische Integrität anderer verletzen könnte. Dass er das ihm im Januar 2023 auferlegte Kontaktverbot scheinbar nicht verletzt hat, vermag daran nichts zu ändern.