Einvernahmeprotokoll, a.a.O., Z. 823 ff.], oder seine Erklärung, dass er ihr im Oktober 2022 deshalb in den Zug gefolgt sei, damit sie die Nummer des Therapeuten erhalte [Einvernahmeprotokoll, a.a.O., Z. 921 ff.], was jedoch in einem Zeitpunkt war, als auch für ihn längstens ersichtlich war, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun haben will; ferner seine Beteuerung, wonach er C.________ in keiner Weise genötigt oder beeinträchtigt habe und ihre Anschuldigungen nichtig seien [Einvernahmeprotokoll, a.a.O., Z, 1105 f.]). Daran ändert nichts, dass er zum Ende seiner Befragung meinte, er bedauere, sollte sich C.________ durch seine Präsenz verunsichert gefühlt haben.