______ hatte (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2023 Z. 639 f.). Seine anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2023 für die Sprayerei vorgebrachte Begründung, wonach er sich um C.________ gesorgt und befürchtet habe, dass sie ins «Milieu» resp. einen Sexhandelsring geraten sei, er aber aus Angst vor einer Verhaftung nicht zur Polizei gegangen sei (Einvernahmeprotokoll, a.a.O., Z. 650 und 671 ff.), erscheinen wirr und nicht nachvollziehbar.