Aus dem Umstand, dass es sich hierbei lediglich um ein Antragsdelikt handelt, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem entsprechenden Anzeigerapport vom 4. Juli 2022 und der in diesem Zusammenhang erfolgten Gefährdungsmeldung vom 28. Juni 2022 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2022 dabei beobachtet werden konnte, wie er mit schwarzer Farbe die Platten des Bundesplatzes mit den Worten «ich bin die ge» versprayte, was einem Teil des auf einem Notizzettel niedergeschriebenen Spruchs «Ich bin die geilste Hexe der Welt» entspricht, welchen er vom Badezimmerschrank von C.____