8 Obergerichts des Kantons Zürich UH 120024 vom 6. Juli 2012 E. 7.3 mit Hinweisen). Aktenkundig wurde der Beschwerdeführer wegen einer Sachbeschädigung schuldig gesprochen, welche in einem Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung resp. mit C.________ steht. Aus dem Umstand, dass es sich hierbei lediglich um ein Antragsdelikt handelt, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.