forderlich erscheint. Dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig – insbesondere nicht wegen Nötigung – vorbestraft ist, ändert daran nichts, ergeben sich die vorgenannten konkreten und erheblichen Anhaltspunkte doch aus einer Beurteilung der Gesamtsituation. Die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch durch Erkenntnisse aus der laufenden Strafuntersuchung, z.B. abgenommene Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände begründet sein.