Dabei ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 4.3, 1B_230/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 und 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1).