Die Zulässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme ist somit in Bezug auf allfällig weitere Delikte zu prüfen. 8.2.1 Nach der Rechtsprechung ist die erkennungsdienstliche Erfassung, soweit diese nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich zudem um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2 und 145 IV 263 E. 3.4, je mit Hinweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist.