Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass sie sich veranlasst sah, ihren Wohnort heimlich zu ändern, und sich kaum mehr getraut hat, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen. Das vom Beschwerdeführer offenbar an den Tag gelegte Verhalten vermag entgegen seiner Ansicht die Tatbestandselemente der Nötigung im Sinn von Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zu erfüllen.