Der in den Akten befindlichen CD-Rom mit den Printscreens von Anrufprotokollen und Textnachrichten lässt sich weiter entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Februar 2022 bewusst war, dass er die Privatsphäre von C.________ missachtet und sie nichts mehr von ihm hören will (vgl. etwa Nachrichten vom 14. und 19. Februar 2022). Aus einer Nachricht des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2022 lässt sich zudem entnehmen, dass er es nun kapiert habe, dass es definitiv vorbei sei, er sich zurückziehen und sie nicht länger belästigen werden.