_ zudem durch Printscreens von Anrufprotokollen und Textnachrichten gestützt. Ob ihre Kollegin D.________ (Anmerkung der Kammer: ebenfalls eine Ex-Freundin des Beschwerdeführers) ihre Aussagen ebenfalls bestätigt, kann mangels Dokumentation nicht überprüft werden. Der in den Akten befindlichen CD-Rom mit den Printscreens von Anrufprotokollen und Textnachrichten lässt sich weiter entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Februar 2022 bewusst war, dass er die Privatsphäre von C.________ missachtet und sie nichts mehr von ihm hören will (vgl. etwa Nachrichten vom 14. und 19. Februar 2022).