so etwa WhatsApp-Nachricht vom 16. März 2022, wonach sie ihn nicht einfach so verlassen könne, das breche ihm das Herz; vom 2. Mai 2022, wonach er sie immer noch im Herzen trage und er einfach nicht glauben könne, dass die Liebe für sie nicht mehr existiere; und vom 24. Juni 2022, wonach er letzte Nacht von ihr geträumt habe). Anhaltspunkte dafür, dass C.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten würde, sind nicht erkennbar. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass sie nicht überstürzt Anzeige eingereicht, sondern zunächst lediglich zwecks Beratung die Polizei aufgesucht hat (Anzeigerapport vom 25. Januar 2023 S. 2 f., auch zum Folgenden).