Aus ihrem Verhalten ihm gegenüber ging mit ausreichender Klarheit hervor, dass sie keine Beziehung mehr mit ihm haben will (vgl. etwa Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 13. Dezember 2022 Z. 39 f., wonach sie dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen; Z. 349 f., wonach sie ihm am 18. Januar 2022 mitgeteilt habe, dass sie seine Lügenspielchen satt habe, und «mach’s gut» gesagt habe; Z. 399, wonach sie am 4. April 2022 einen Umarmungsversuch des Beschwerdeführers zurückgewiesen habe; Z. 432 ff., wonach sie ihm am 2. Mai 2022, als er mit dem Velo beim Bollwerk entgegengekommen sei, gesagt habe, dass er sie in Ruhe lassen solle;