wonach sie seit Mai 2022 extrem zurückgezogen lebe und kaum noch in die Stadt gehe, sie ausserdem nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Job vernünftig auszuführen, sich von ihren Freunden zurückgezogen habe, da sie sich nicht mehr heraustraue, und sie ihre Wohnungsklingel nicht mit ihrem Namen beschriftet habe; Z. 538 f., wonach nur wenige Freunde wüssten, wo sie wohne). Weiter gab C.________ an, dass sie sich aufgrund des Erlebten seit längerer Zeit in Therapie befinde (Einvernahmeprotokoll a.a.O. Z. 536 f.). Die Aussagen der Ex-Freundin dürfen derzeit als glaubhaft bezeichnet werden.