7. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht ein hinreichender Tatverdacht für Nötigung. Für dessen Annahme genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Das ist vorliegend zu bejahen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung ist dabei nicht verletzt. Die mutmasslich geschädigte Ex-Freundin C._____