Die Generalstaatsanwaltschaft hält den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, dass sich der hinreichende Tatverdacht aus den glaubhaften Aussagen der Ex-Freundin ergebe, welche durch Ausführungen ihrer Kollegin D.________ und Printscreens von Anrufprotokollen und Textnachrichten gestützt würden. Hinsichtlich des Vorliegens von erheblichen und konkreten Anhaltspunkten für weitere Delikte weist sie einerseits auf eine im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erfolgte (und abgeurteilte) Sachbeschädigung durch eine Sprayerei, andererseits auf das Verhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren und an-