Und letztlich erweise sich auch der für den Weigerungsfall angedrohte Einsatz von Gewalt (Fixierung des Körpers oder einzelner Körperteile) als unverhältnismässig. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, dass sich der hinreichende Tatverdacht aus den glaubhaften Aussagen der Ex-Freundin ergebe, welche durch Ausführungen ihrer Kollegin D.________ und Printscreens von Anrufprotokollen und Textnachrichten gestützt würden.