Weiter verletze die angeordnete Massnahme die Grundsätze der Unschuldsvermutung und des Selbstbelastungszwangsverbots. Die erkennungsdienstliche Erfassung sei nur möglich, wenn er mitwirke oder Gewalt angewendet werde. Insgesamt überwiege sein Interesse an seiner körperlicheren Integrität das Interesse an der Durchsetzung der erkennungsdienstlichen Erfassung, zumal seine Identität bekannt und identisch mit derjenigen seines Staatsbürgerschaftsnachweises sei. Und letztlich erweise sich auch der für den Weigerungsfall angedrohte Einsatz von Gewalt (Fixierung des Körpers oder einzelner Körperteile) als unverhältnismässig.