6. 6.1 In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Erfassung. Zusammengefasst bringt er vor, er sei nicht straffällig (geworden) und es habe innerhalb der Frist kein Straftatbestand festgestellt werden können, insbesondere keiner, der die für die erkennungsdienstliche Erfassung notwendige Schwere zu erreichen vermöge. Antragsdelikte genügten nicht. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung, Verletzung oder eine vergleichbare Einschränkung der Klägerin durch ihn gedroht. Auch habe zu keinem