Um diesem verfassungsmässigen Anspruch Genüge zu tun, muss ein Entscheid dergestalt abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Von dem ist vorliegend auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe aufgrund der am 10. Januar 2023 erfolgten ausführlichen Einvernahme bekannt waren (vgl. das entsprechende Einvernahmeprotokoll, welches insgesamt 24 Seiten umfasst).