Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er gegenüber der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht gebeten hätte und diese ihm verwehrt worden wäre. Auch im Beschwerdeverfahren hat er nicht um Akteneinsicht ersucht. Eine Verletzung von verfassungs- und/oder konventionsmässigen Rechten kann folglich nicht ausgemacht werden. Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in Ziff.