Zum anderen ist dem Beschwerdeführer unbenommen, einen Rechtsbeistand mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Dass ein Fall einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 StPO) vorläge, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Weiter zielt auch der Vorwurf ins Leere, wonach eine Verteidigung ohne Kenntnis der Ermittlungsakten kaum möglich sei (Ziff. 3.3. Bst. b der Beschwerde). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert.