5. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, aber lediglich in pauschaler Weise, eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte rügt (Beschwerde Ziff. 2.3), kann er nicht gehört werden. Zum einen handelt es sich bei der Beschwerdefrist von zehn Tagen um eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, nach Erhalt der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft abschliessende Bemerkungen einzureichen. Davon hat er nicht Gebrauch gemacht. Zum anderen ist dem Beschwerdeführer unbenommen, einen Rechtsbeistand mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen.