Es handelt sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung um ein geeignetes Mittel, um zur Aufklärung der aktuell ihm vorgeworfenen wie auch anderer derartiger Straftaten (u.a. durch Abgleich von daktyloskopischen Spuren oder Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeugen) beizutragen, sie ist somit erforderlich. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits am 20.04.2022 im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall eine Sprayerei beging. Die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ erweist sich damit – unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs (vgl. BGE 107 la 138, S. 147) – als verhältnismässig.