A.________ zeigte sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme weder einsichtig noch reuig. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im vorliegenden Zusammenhang wieder straffällig werden könnte, so insbesondere durch einen möglichen Verstoss gegen die Fernhalteverfügung respektive das Kontaktverbot. Es handelt sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung um ein geeignetes Mittel, um zur Aufklärung der aktuell ihm vorgeworfenen wie auch anderer derartiger Straftaten (u.a. durch Abgleich von daktyloskopischen Spuren oder Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeugen) beizutragen, sie ist somit erforderlich.