4. Die Staatsanwaltschaft begründete die erkennungsdienstliche Erfassung nach Wiedergabe der rechtlichen Voraussetzungen wie folgt: A.________ wird vorgeworfen, seine Ex-Freundin (C.________) seit der Trennung «gestalkt» zu haben, indem er ihr im öffentlichen Raum auflauerte, heimlich Zettel zusteckte, sie ansprach, bei ihr zuhause vor der Haus- oder Wohnungstür auf sie wartete, an der Tür sturmklingelte, eine massive Anzahl Anrufversuche tätigte oder via Drittpersonen mit identischem Verhalten versuchte, C.________ zu erreichen.