Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 3). Demnach kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch der Identifikation von Tätern im Zusammenhang mit Straftaten dienen, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen – ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO – eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hinweisen).