3.2 Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann, ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur DNA-Analyse, welche gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gilt, ist eine Erfassung aber auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird (BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 3).