382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 2.2 hiernach – einzutreten. 2.2 Ziff. 3.3 der Beschwerde kann Folgendes entnommen werden: Entgegen der Behauptung von Frau Staatsanwältin B.________, wurde vom Klienten ausdrückliches Bedauern über die Umstände geäussert und stets kooperatives Benehmen vorgewiesen, weshalb die Verletzung des Wortes des Klienten, durch die der Staatsanwaltschaft in Vertretung stehenden Staatsanwältin und den von der Klägerin zur Ermittlung beauftragten Beamten, festgestellt werden muss.