Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. April 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. April 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.