4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1’000.00. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung auszurichten. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren BK 23 142, BK 23 138 und BK 23 108 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.