Ein Anfangsverdacht, welcher auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruht, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt, liegt nicht vor (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Mit Blick auf die genannten Zeiträume in der Anzeige muss zudem davon ausgegangen werden, dass angebliche Straftaten ohnehin verjährt wären. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann.