Da unklar ist, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, wird auf eine Weiterleitung ihrer Eingabe an die allfällig zuständigen Strafbehörden verzichtet. Abgesehen davon ergeben sich in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft aus der Strafanzeige keine Hinweise auf eine strafbare Handlung des Beschuldigten. Ein Anfangsverdacht, welcher auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruht, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt, liegt nicht vor (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).