Es besteht damit ein Verfahrenshindernis, weshalb die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt ist. Soweit die Beschwerdeführerin trotzdem weitere Ermittlungen verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Offenbar handelt es sich dabei um die gleichen Sachverhalte, welche bereits in früheren Straf- und Beschwerdeverfahren Thema waren. Da unklar ist, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, wird auf eine Weiterleitung ihrer Eingabe an die allfällig zuständigen Strafbehörden verzichtet.