_ vom 6. März 2020 davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschuldigte verstorben sei. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Eingabe vom 5. April 2023 nicht in Abrede, dass der Beschuldigte mittlerweile verstorben ist. Ihre anderen Eingaben äussern sich nicht dazu. Mit Blick auf den übereinstimmenden Namen und Wohnort sowie das übereinstimmende Geburtsjahr gibt es keinerlei Hinweise, dass es sich in der Traueranzeige um eine andere Person als den Beschuldigten handeln könnte. Es besteht damit ein Verfahrenshindernis, weshalb die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt ist.